Kammerrecht
Die folgenden Rechtsvorschriften bilden das Kammerrecht und somit die Grundlage für das Handeln der Architektenkammer.

Bremisches Architektengesetz

Das Bremische Architektengesetz (BremArchG) regelt Grundsätzliches zum Kammerwesen; es bestimmt beispielsweise die Führung der Berufsbezeichnung, nennt die Aufgaben der Architektenkammer und regelt die Voraussetzungen für eine Kammermitgliedschaft sowie die Berufspflichten der Kammerangehörigen.

Für Antragsteller, die ihr Studium vor dem 10.03.2016 begonnen haben, sind die Eintragungsvoraussetzungen im BremArchG in seiner bis dahin geltenden Fassung anzuwenden (§ 3 Absatz 1 BremArchG).

Rechte und Pflichten der Kammermitglieder

Die Satzung beinhaltet die Rechte und Pflichten der Kammermitglieder, die Wahl und Zusammensetzung des Vorstands, Angaben zur Führung der Geschäftsstelle sowie zu den Ausschüssen der Kammer.

Kammermitglieder unterliegen einer Fort- und Weiterbildungspflicht, die in der Fortbildungssatzung konkretisiert wird.

Downloads

Downloads

Beiträge, Finanzen

Kammermitglieder haben einen jährlichen Kammerbeitrag zu leisten. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung, wobei die Höhe der Kammerbeiträge von der Kammerversammlung beschlossen wird.

In besonderen Fällen kann der Kammerbeitrag ermäßigt, gestundet oder erlassen werden. Diese Sachverhalte sind in den Grundsätzen für Erlass, Ermäßigung, Stundung und Niederschlagung von Beiträgen und Gebühren geregelt.

Die Architektenkammer erhebt für besondere Leistungen Gebühren. Diese Gebühren sind in der Gebührenordnung in Verbindung mit dem Gebührentarif der Architektenkammer beschrieben und festgesetzt.

Ein von der Architektenkammer eingerichteter Hilfsfonds kann in Fürsorgefällen Kammermitglieder und deren Familienangehörige finanziell unterstützen. Näheres hierzu regelt die Ordnung des Hilfsfonds

Das finanzielle Grundgerüst bildet der Haushalt der Architektenkammer. Alle Einzelheiten hierzu sind in der Haushalts- und Kassenordnung festgelegt.

Eintragungswesen

Die Verfahren zur Eintragung in die Architektenliste oder die Stadtplanerliste sowie deren Löschungen und die Zusammmensetzung des Eintragungsausschusses werden in der Eintragungsverfahrensverordnung geregelt.

Weitere Satzungen konkretisieren Bestimmungen zur Berufspraxis (Satzung Berufspraxis) und zu möglichen Ausgleichsmaßnahmen (Satzung Ausgleichsmaßnahmen).

Kammermitglieder werden Pflichtmitglieder im Versorgungswerk der Architektenkammer NRW. Rechtsgrundlage hierfür ist § 14 BremArchG in Verbindung mit der Anschlusssatzung.

Möchte ein Dienstleister außerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Land Bremen eine vorübergehende Dienstleistung (nach § 8 BremArchG) erbringen, so sind die in der Satzung der vorübergehenden Dienstleistungserbringung festgelegten Nachweise zu erbringen.

Ausschüsse

Der Ablauf der Kammerversammlungen wird durch die Geschäftsordnung für Sitzungen der Kammerversammlung geregelt.

Die Wahlordnung gilt für die Wahl des Vorstands, die vorzuschlagenden Mitglieder des Eintragungsausschusses, die vorzuschlagenden ehrenamtlichen Mitglieder der Berufsgerichte und der Mitglieder der von der Kammerversammlung zu bildenden Ausschüsse der Architektenkammer.

Näheres über die Arbeit der Ausschüsse der Architektenkammer regelt die Geschäftsordnung der Ausschüsse.

Sitzungsgelder (Vorstand und Ausschüsse) sowie Reisekostenvergütungen sind in der Sitzungs- und Reisekostenordnung festgelegt.

Die Zusammensetzung und die Arbeit des Landeswettbewerbsausschusses ist in der Geschäftsordnung für den Wettbewerbsausschuss geregelt.

Schlichtung

Eine der gesetzlich verankerten Aufgaben der Architektenkammer ist, auf freiwilliger Grundlage, die Vermittlung bei Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung ergeben.

Hierzu wurde ein Schlichtungsausschuss gebildet, dessen Arbeit in der Schlichtungsordnung festgelegt ist.

 

Downloads

Downloads

Bekanntmachungen

Änderungen des Bremischen Architektengesetzes (BremArchG) werden im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntgegeben.

Änderungen der Satzung der Architektenkammer sowie anderer Rechtsgrundlagen werden im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntgegeben.

Ansprechpartner

Ansprechpartner/in

Andreas Körtge
Verwaltungsrecht, Ausschüsse, Eintragungswesen, Beitragswesen, Berufshaftpflicht, IMI (EU), IT und Datenschutzbeauftragter
Telefon
0421 162689-3
E-Mail
ak@akhb.de