Allgemeines
Die Berufsbezeichnung "Architektin"/"Architekt", "Innenarchitektin"/"Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin"/"Landschaftsarchitekt" oder "Stadtplanerin"/"Stadtplaner" oder Wortverbindungen oder ähnliche Berufsbezeichnungen sowie ihre fremdsprachlichen Übersetzungen dürfen im Namen einer rechtsfähigen Personengesellschaft, in der Unternehmensbezeichnung einer eGbR oder in der Firma einer Kapitalgesellschaft nur geführt werden, wenn die Gesellschaft unter der jeweiligen Bezeichnung in die Architekten- und Stadtplanerliste des Landes Bremen eingetragen oder nach §§ 8, 52 Bremisches Architektengesetz (BremArchG) dazu berechtigt ist.
§ 4 Bremisches Architektengesetz (BremArchG) regelt die Eintragungsvoraussetzungen für Partnerschaften mit beschränkter Berufshaftung, andere rechtsfähige Personengesellschaften sowie Kapitalgesellschaften. Den Gesetzestext finden Sie unter Download (Eintragungsvoraussetzungen für Gesellschaften).
Eintragung
Die Eintragung einer Gesellschaft erfolgt auf Antrag (ausschließlich postalisch).
Den Antrag finden Sie unter Download (Antrag auf Eintragung einer Gesellschaft). Die erforderlichen Anlagen sind unter Nummer 7 des Antrags aufgeführt.
Eine Gesellschaft wird nach positivem Bescheid durch den Eintragungsausschuss in die Architektenliste oder Stadtplanerliste des Landes Bremen eingetragen. Sie wird jedoch kein Mitglied der Architektenkammer (eine Kammermitgliedschaft ist ausschließlich natürlichen Personen vorbehalten).
Eintragungen in eine entsprechende Liste oder ein Verzeichnis einer Architektenkammer eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Lande Bremen.
Eintragungsprüfgebühr: 350,00 EUR.
Ein jährlicher Kammerbeitrag fällt nicht an.