Fortbildungssatzung
Fortbildung ist Qualitätssicherung - Seit 01.01.2018 müssen Kammermitglieder im Land Bremen die Erfüllung der gesetzlichen Fortbildungspflicht nachweisen.

Am 01.01.2018 ist die Fortbildungssatzung der Architektenkammer Bremen in Kraft getreten. Damit wird die Umsetzung der Berufspflicht gemäß § 13 BremArchG konkretisiert, wonach alle Kammermitglieder verpflichtet sind, „…sich beruflich fortzubilden und sich dabei über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten.“ Die Satzung regelt Umfang und Inhalte der Fortbildungsverpflichtung. Mit dem Nachweis der erfüllten Fortbildungspflicht belegen Sie als Kammermitglied die Qualitätssicherung Ihrer Leistungen gegenüber Bauherren, Gesetzgeber und Gesellschaft.

Nachweise können in Form von Teilnahmebescheinigungen jederzeit eingereicht werden. Seminare der Architektenkammer und der Ingenieurkammer Bremen werden automatisch registriert. Pro Jahr müssen mindestens 8 Fortbildungspunkte nachgewiesen werden. Ein Fortbildungspunkt entspricht einer Unterrichtseinheit von 45 Minuten. Mit einem Tagesseminar haben Sie bereits Ihre jährliche Fortbildungspflicht erfüllt. Wenn Sie 16 oder mehr Punkte im Laufe eines Kalenderjahres gesammelt haben, erhalten Sie ein Zertifikat „Ausgezeichnet fortgebildet“.

NEUERUNGEN DER FORTBILDUNGSSATZUNG IM JAHR 2022

Die Kammerversammlung der Architektenkammer Bremen im Jahr 2018 die Einführung einer Fortbildungssatzung beschlossen. Ziel der Satzung ist es, die Einhaltung der im Bremischen Architektengesetz enthaltenen Fortbildungspflicht durch konkrete Kriterien zu überprüfen, insbesondere durch die Einführung eines Bewertungssystems durch Fortbildungspunkte. Der Kammervorstand hat nun ein positives Fazit gezogen: Die Fort- und Weiterbildungsaktivität ist spürbar gestiegen, wodurch auch ein breiteres Angebot von kammereigenen Veranstaltungen ermöglicht wurde.
Die Evaluation der Fortbildungssatzung hat gleichwohl aktuellen Änderungsbedarf ergeben. Die entsprechenden Satzungsänderungen wurden in der Kammerversammlung im November 2021 beschlossen. Dabei geht es um das übergeordnete Ziel, sich an die Regelungen in anderen Bundesländern anzunähern, um – auch im Sinne der Kammermitglieder – einen möglichst gleichen Umgang mit einigen Themen zu ermöglichen. Die nachfolgend aufgeführten Änderungen gelten seit Januar 2022.

Die Neuerungen im Einzelnen:

  1. Dokumentationspflicht - Nachweise müssen nicht mehr eingereicht werden - Überprüfung erfolgt jährlich im Rahmen der Stichprobe

Bisher mussten alle Kammermitglieder proaktiv ihre Fortbildungsnachweise einsenden, alle werden geprüft, bewertet und registriert. Die Mehrzahl der anderen Architektenkammern mit Fortbildungssatzung führt die Prüfung und Registrierung nur bei Kammermitgliedern durch, die im Rahmen einer Stichprobe ermittelt wurden (i.d.R. 10% der Mitgliedschaft). Im Ländervergleich und nicht zuletzt aus arbeitsökonomischen Gründen erschien es angemessen, von der Prüfung und Registrierung aller Fortbildungsnachweise der Mitgliedschaft Abstand zu nehmen (s. §6 Fortbildungsatzung).

  • Die Einhaltung der Fortbildungspflicht wird ausschließlich bei denjenigen Mitgliedern überprüft, die in der jährlichen 10%-Stichprobe gezogen worden sind. Die betroffenen Mitglieder erhalten jeweils im Januar des Folgejahres eine entsprechende Information. Soweit die betroffenen Mitglieder bereits durch die Teilnahme an Veranstaltungen der Architektenkammer und Ingenieurkammer Bremen die Mindestanforderung von 8 Fortbildungspunkten pro Jahr erfüllt haben, besteht kein weiterer Nachweisbedarf (siehe dazu auch Punkt 4 – Zertifikat).
  • Die Kammermitglieder sind verpflichtet, Ihre Fortbildungsnachweise über das Jahr zu sammeln und für den Falle einer Stichprobenüberprüfung vorzuhalten (Dokumentationspflicht).
  • Anfragen zur Anrechenbarkeit und zur Bewertung von einzelnen Fortbildungsangeboten werden im Einzelfall gern beantwortet.
  1. Mindest-Seminardauer beträgt 45 Minuten

Bisher betrug die Mindest-Seminardauer 90 Minuten gemäß §3 Fortbildungssatzung. Mit den neuen Online-Seminaren gibt es auch zunehmend kürzere Formate, insbesondere von privaten Anbietern. Diese Einschränkung wurde daher ersatzlos gestrichen.

  1. Seminare privater Anbieter: Anerkennung anderer Kammer genügt

Wer die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung von privaten bzw. gewerblich tätigen Anbietern einreichen wollte, musste sichergehen, dass die Architektenkammer Bremen diese Veranstaltung inhaltlich geprüft und anerkannt hatte. Nun genügt es, wenn mindestens eine andere Architektenkammer oder Ingenieurkammer die Veranstaltung anerkannt hat.
Das Mitglied muss weiterhin selbst prüfen, ob die jeweilige Veranstaltung eines privaten Anbieters durch die Architektenkammer Bremen oder eine andere Kammer geprüft und anerkannt worden ist.

  1. Zertifikat „Ausgezeichnet fortgebildet“

Ab dem Jahr 2022 können Kammermitglieder jederzeit ein Zertifikat „Ausgezeichnet fortgebildet“ beantragen, sobald sie insgesamt 16 Fortbildungspunkte im laufenden Jahr gesammelt haben. Interessierte Mitglieder werden gebeten, die entsprechende Nachweise einzureichen.